Viele Mieter entdecken es in der Regel erst zu spät: Die ausgewiesene Gesamtgröße ihrer Wohnung ist in der Realität wesentlich geringer. Aus diesem Grund fordert ein Großteil die Rückerstattung überzahlter Mietbeträge. Doch in welchen Fall bekommt der „hintergangene“ Mieter Recht? Der Bundesgerichtshof entschied in seinem Urteil vom 23. Juni 2010, dass eine Flächenabweichung einer Mietwohnung auch dann einen Mangel darstellt, falls „der schriftliche Mietvertrag keine Angaben zu der Wohnfläche“ beinhaltet.
Der konkrete Rechtsfall
Konkret ging es darum, dass die Klägerin in Mannheim Mieterin einer Dachgeschosswohnung war. Im Mietvertrag gab es keine Hinweise zur Wohnungsgröße. In einer entsprechenden Zeitungsannonce einer Maklerin wurde jedoch Folgendes offeriert: „MA-Waldhof, 3 ZKB-DG, Balkon, ca. 76 m², Parkett, EBK, DM 890,- + NK“. Bevor der Mietvertrag geschlossen wurde, erhielt die Klägerin sowohl eine Skizze des Grundrisses als auch eine Wohnflächenberechnung, die besagte, dass die Wohnfläche 76,45 m² beträgt. Es stellte sich jedoch heraus, dass die Größe bei lediglich 53,25 m² lag. Aus diesem Grund klagte die Mieterin beim Amtsgericht Mannheim erfolgreich die Erstattung der überzahlten Miete ein. Das Landgericht Mannheim wies jedoch nach der Berufung des Angeklagten die Klage ab.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Das Urteil des Landgerichts veranlasste die Mieterin dazu, Revision einzulegen. Diese war auch erfolgreich, denn der Bundesgerichtshof hat beschlossen, dass fehlende Hinweise zur Wohnfläche im schriftlichen Mietvertrag nicht bedeuten, dass es bei Vertragsabschluss keine Einwilligung der Vertragspartner in Bezug auf die Wohnungsgröße gab. Zudem wiesen die gegebenen Umstände darauf hin, dass der Mietvertrag von beiden Seiten in derselben Annahme geschlossen wurde, nämlich der im Vorfeld angegebenen Wohnungsgröße. Somit muss es „eine konkludente Vereinbarung“ bezüglich der Wohnfläche gegeben haben. Wird diese Wohnungsgröße „um mehr als zehn Prozent“ unterschritten, begründet dies eine Mietminderung (§ 536 BGB). Dies war auch in der vorliegenden Rechtsstreitigkeit der Fall.
Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 23. Juni 2010
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