In seinem Urteil vom 13. Juli 2011 entschied der Bundesgerichtshof, dass der Verkauf eines gebrauchten Fahrzeugs “durch eine GmbH an einen Verbraucher” einen Verbrauchsgüterkauf darstellt, selbst wenn es dabei um ”ein für die GmbH “branchenfremdes” Nebengeschäft geht.
Der konkrete Sachverhalt
Im Dezember 2006 erwarb der Mann der Klägerin einen Gebrauchtwagen für 7.540 €. Angeklagt wurde die Verkäuferin dieses Gebrauchtfahrzeugs, eine in der Drucktechnikbranche aktive GmbH, die jede Gewährleistung ausschloss. Nachdem der Pkw bezahlt und übergeben worden war, wollte der Käufer den Vertrag jedoch rückgängig machen und forderte dies im Januar 2007 in einem Anwaltsschreiben von der Verkäuferin. Als Begründung wurde arglistige Täuschung angeführt, da “ein Klappergeräusch im Motorbereich verschwiegen” worden sei. Die Angeklagte bestritt diese Anschuldigung jedoch und schloss eine Vertragsrückabwicklung gänzlich aus. Aus diesem Grund klagte sie die Erstattung der 7.540 € plus zusätzlicher Zinsen ein und wollte im Gegenzug den Pkw wieder zurückgeben. Das Landgericht Darmstadt wies diese Klage ab. Die Berufung durch die Klägerin war jedoch erfolgreich, denn das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat der Klage stattgegeben.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs
Daraufhin legte die Angeklagte Revision ein und war damit erfolgreich, denn der Bundesgerichtshof wies die Klage zurück. Als Begründung verwies er auf den Verbraucherdarlehensvertrag und führte an, “dass auch der Verkauf beweglicher Sachen durch eine GmbH im Zweifel zum Betrieb des Handelsgewerbes der GmbH gehört (§ 344 Abs. 1 HGB) und damit, auch soweit es sich um branchenfremde Nebengeschäfte handelt, unter die Bestimmungen der §§ 474 ff. BGB über den Verbrauchsgüterkauf fällt”. Jedoch habe die Angeklagte ”die gesetzliche Vermutung des § 344 Abs. 1 HGB nicht widerlegt”. Somit liege in diesem Fall ein Unternehmergeschäft vor, weshalb sich die Angeklagte nicht auf den Gewährleistungsausschuss berufen kann. Der Vertragsrücktritt war letztlich jedoch gescheitert, weil die Klägerin bzw. ihr Ehemann “keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt” hatten.
Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 13. Juli 2011
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