Im zugrundeliegenden Fall ging es um einen Kläger, der Bodenfliesen bei der angeklagten Betreiberin eines Baustoffhandels zu einem Gesamtpreis von 1.191, 61 Euro erwarb. Der Kläger ließ die Fliesen in seinem Wohnhaus verlegen, woraufhin Mängel sichtbar wurden, die jedoch nicht beseitigt werden konnten. Aus diesem Grund forderte der Kläger zum einen die Kostenerstattung für die Verlegung der beschädigten Platten und zum anderen sowohl die Lieferung von neuen Fliesen als auch die Zahlung der Kosten für das Verlegen der neuen Platten. Dafür verlangte er einen Betrag von 5.830,57 Euro.
Entscheidung der Vorinstanzen
Das Landgericht Kassel gab der Klage jedoch lediglich in Bezug auf eine Minderung von 273,10 Euro statt und wies sie, die übrigen Aspekte betreffend, zurück. Gegen dieses Urteil legte der Kläger jedoch Berufung ein und war erfolgreich, denn die Angeklagte musste nun die neuen Fliesen liefern und die Kosten von 2.122,37 Euro für das Verlegen übernehmen. Dagegen legte die Angeklagte jedoch Revision ein und war damit weitgehend erfolgreich.
EuGH entscheidet zum Verbrauchsgüterkauf
Der Bundesgerichtshof legte dem Europäischen Gerichtshof in Bezug auf den Verbrauchsgüterkauf Fragen zur Vorabentscheidung vor. Dabei kam der Gerichtshof der Europäischen Union zu folgenden Schlussfolgerungen:
“Art. 3 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter ist dahin auszulegen, dass, wenn der vertragsgemäße Zustand eines vertragswidrigen Verbrauchsguts, das vor Auftreten des Mangels vom Verbraucher gutgläubig gemäß seiner Art und seinem Verwendungszweck eingebaut wurde, durch Ersatzlieferung hergestellt wird, der Verkäufer verpflichtet ist, entweder selbst den Ausbau dieses Verbrauchsgutes aus der Sache, in die es eingebaut wurde, vorzunehmen und das als Ersatz gelieferte Verbrauchsgut in diese Sache einzubauen, oder die Kosten zu tragen, die für diesen Ausbau und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts notwendig sind. Diese Verpflichtung des Verkäufers besteht unabhängig davon, ob er sich im Kaufvertrag verpflichtet hatte, das ursprünglich gekaufte Verbrauchsgut einzubauen.
Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 1999/44/EG ist dahin auszulegen, dass er ausschließt, dass eine nationale gesetzliche Regelung dem Verkäufer das Recht gewährt, die Ersatzlieferung für ein vertragswidriges Verbrauchsgut als einzig mögliche Art der Abhilfe zu verweigern, weil sie ihm wegen der Verpflichtung, den Ausbau dieses Verbrauchsguts aus der Sache, in die es eingebaut wurde, und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts in diese Sache vorzunehmen, Kosten verursachen würde, die verglichen mit dem Wert, den das Verbrauchsgut hätte, wenn es vertragsgemäß wäre, und der Bedeutung der Vertragswidrigkeit unverhältnismäßig wären. Art. 3 Abs. 3 schließt jedoch nicht aus, dass der Anspruch des Verbrauchers auf Erstattung der Kosten für den Ausbau des mangelhaften Verbrauchsguts und den Einbau des als Ersatz gelieferten Verbrauchsguts in einem solchen Fall auf die Übernahme eines angemessenen Betrags durch den Verkäufer beschränkt wird.”
Der BGH hat daraufhin beschlossen, dass die Nacherfüllungspflicht in § 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB zusätzlich den Ausbau und die Entsorgung der beschädigten Ware betrifft. Im gleichen Paragraphen findet sich auch das Recht des Verkäufers wieder, eine Nacherfüllung abzulehnen, sollte sich der Preis als unverhältnismäßig herausstellen. Dieses Verweigerungsrecht kann bei einem Verbrauchsgüterkauf jedoch eingeschränkt werden, zum Beispiel, wenn lediglich eine Nacherfüllungsart durchführbar ist oder die andere Art vom Verkäufer rechtmäßig abgelehnt wurde. In einem solchen Fall kann der Verkäufer lediglich auf die Erstattung der Kosten “in Höhe eines angemessenen Betrages” hinweisen. Dabei müssen der unbeschädigte Sachwert und die Signifikanz des Schadens berücksichtigt werden. Dennoch darf durch die Einschränkung der Kostenbeteiligung auf Seiten des Verkäufers, das Recht des Käufers auf die Kostenerstattung für den Ein- und Ausbau nicht vernachlässigt werden.
Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 21. Dezember 2011; AZ: VIII ZR 70/08
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