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AG München: Kauf mit Mängeln – was muss bei der Nachbesserung beachtet werden?

Von Simon Wolpert am 27. Januar 2012

Ein Ehepaar fuhr von Außerhalb nach München, um einen alten Mercedes MB 100 Karmann zu kaufen. Das Auto wurde in München besichtigt und für 10.000 Euro gekauft. Die Käufer meldeten sich kurze Zeit darauf bei der Autofirma um den Zustand des Autos zu bemängeln: die Käufer rügten ein Leck in der Tankleitung, eine defekte Dachluke, eine stark knarrende Achse sowie verwitterte Reifen. Die Firma erklärte sich daraufhin bereit, diese Mängel zu beseitigen. Das Ehepaar sollte hierzu das Auto wieder nach München bringen. Die Käufer waren damit allerdings nicht einverstanden und wollten den Mercedes in einer durch sie ausgesuchten Werkstätten reparieren lassen. Die Firma bot dann an, das Auto selbst abzuholen, doch auch damit erklärte sich das Ehepaar nicht einverstanden, ein Abschleppdienst solle das sich jetzt in Norddeutschland befindende Auto abholen.

Die Verkäuferin wollte dies nicht, auch weigerte sich die Autofirma die 1.507 €, die die Reparatur kosten würde, zu zahlen.

So kam es wie es kommen musste: es wurde Klage zum Amtsgericht München erhoben.

Die Kosten für die Reparatur kann laut der zuständigen Richterin nicht verlangt werden, da der Autofirma keine Möglichkeit zur Nachbesserung der mangelhaften Sache gegeben wurde. Die Aussage des Ehepaars, nicht die beklagte Firma, sondern eine Werkstätte ihrer Wahl solle die Reparaturen durchführen, stelle eine Ablehnung der Nachbesserung dar. Auch wurde durch die Kläger keine Frist zur Nachbesserung gesetzt.

Da das Auto von einem ca. 1000 km von München entfernten Ort abgeholt werden müsste und das Ehepaar nur damit einverstanden ist, dass auf Kosten der Beklagten ein Abschleppunternehmen zu bestellen ist, kann nicht von einem wirksamen Nachbesserungsverlangen ausgegangen werden. Vielmehr wären die Verkäufer verpflichtet das Auto nach München zu bringen. Dies sei deshalb nicht unbillig, weil niemand sie gezwungen habe ein Auto in München zu kaufen.

Fazit:

Käufer mangelhafter Sachen sollten stets daran denken, dass sie ihre Rechte (Schadensersatz, Rücktritt, Minderung) nur geltend machen können, sofern sie dem Verkäufer die Möglichkeit gegeben haben den Mangel zu beseitigen. Hierzu muss immer eine Frist gesetzt werden. Ist nichts anderes vereinbart, muss die gekaufte Ware zur Nachbesserung wieder zum Verkäufer gebracht werden. Man sollte also zwei mal überlegen, bevor man Autos oder andere kostspielige Sachen in weit entfernten Orten erwirbt.

Quelle:

  • Pressemitteilung des AG München vom 19.09.2011, Az.: 222 C 19013/10

Dieser Beitrag wurde verfasst von

Simon Wolpert – Bisher veröffentlichte Artikel vom Autor: 105 auf rechtsanwalt.com - Aktuelles rund ums Recht.

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  1. donotspam
    View 26 Tage her

    Schade, dass Sie sich nicht zu § 439 II BGB Stellung nehmen. Hiernach hat doch der Verkäufer im Falle der Nacherfüllung die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transports- und Wegekosten zu tragen.

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