Im zugrundeliegenden Fall ging es um die Anreizregulierung von Energienetzen gemäß der Anreizregulierungsverordnung (ARegV).
Neufassung des § 9 ARegV
Der Bundesgerichtshof fällte am 28. Juni 2011 ein Urteil, demzufolge die gemäß § 9 Abs. 1 ARegV a.F. bestimmte “Berücksichtigung eines netzwirtschaftlichen Produktionsfortschritts in der Verordnungsermächtigung des § 21 a EnWG a.F.” keinerlei Gesetzesgrundlage fand. Am 22. Dezember desselben Jahres wurde ein Zweites Urteil gefällt, wonach die Regelung des § 21 a EnWG, die der Anreizregulierungsverordnung als Grundlage dient, geändert wurde. Darüber hinaus wurde auch § 9 ARegV teilweise erneuert. Dieser Paragraph bezieht sich auf den grundsätzlichen sektoralen Produktionsfaktor.
Mit seiner Entscheidung urteilte der Bundesgerichtshof, dass die Neuregelung des § 9 ARegV gültig und zudem auch mit Rückwirkung auf die komplette erste Regulierungszeitspanne nach der Verordnung anwendbar ist. Das EnWG stellt eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage dar. Entsprechend muss in der ersten Regulierungszeitspanne bei der Ermittlung der Erlösobergrenzen ein Produktivitätsfaktor mit einem jährlichen Prozentsatz von 1,25 beachtet werden.
Richtlinien der Mehrerlössaldierung
Zudem urteilte der BGH, dass in der Übergangszeit zwischen der Entgelt- und der Anreizregulierung die Richtlinien der Mehrerlössaldierung gültig sind. Für die Netzbetreiber bedeutet dies, dass die Entgelte, welche sie vor der ersten Genehmigung eingenommen hatten, nicht in ihrem Eigentum stehen, falls diese gemäß den materiellen Vorgaben des Energiewirtschaftsgesetzes als zu hoch angesehen wurden. Sollten diese zusätzlichen Erlöse nicht bereits bei der Entgeltregulierung berücksichtigt worden sein, müssen sie gemäß der Anreizregulierungsverordnung in Ausgleich gebracht werden.
Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 31. Januar 2012; AZ: EnVR 16/10
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