Der Zugang von Willenserklärungen ist in den §§ 130-132 BGB geregelt. Der Zugang ist Voraussetzung für das Wirksamwerden einer Willenserklärung. Grundsätzlich geht die Willenserklärung unter anwesenden Personen direkt zu, also in dem Moment, in dem der Erklärende sie ausspricht. Unter Abwesenden muss der Erklärende die Willenserklärung dem sog. Erklärungsempfänger zukommen lassen. Dies geschieht meistens schriftlich z.B. in Form eines Vertragsangebotes. Sie ist dann zugegangen, wenn sie in den “Machtbereich” des Empfängers gelangt, d.h. wenn sie z.B. in den Briefkasten des Empfängers geworfen wird, und der Empfänger unter gewöhnlichen Umständen die Möglichkeit hat, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen. Dieser Zugang kann nach § 132 Abs. 1 BGB auch durch Zustellung durch einen Gerichtsvollzieher nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung ersetzt werden. Sollte der Gerichtsvollzieher den Aufenthaltsort des Empfängers nicht ermitteln können, so besteht auch die Möglichkeit einer öffentlichen Zustellung ebenfalls nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung. In diesem Fall wird unter bestimmten Voraussetzungen die Willenserklärung nach Ablauf einer bestimmten Frist im Gerichtsgebäude ausgehängt.
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