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Zulassung und Betriebserlaubnis

Von Bernd Korz am 11. März 2011

Kraftfahrzeuge, die auf öffentlichen Wegen und Plätzen in Betrieb gesetzt werden, müssen von der zuständigen Behörde zum Verkehr zugelassen sein. Nachweis für die Zulassung ist das amtliche Kennzeichen mit TÜV- und ASU-Plakette. Allerdings gibt es von der Zulassungspflicht eine Reihe von Ausnahmen: selbstfahrende Arbeitsmaschinen, einachsige Zugmaschinen in Land- und Forstwirtschaft, maschinell angetriebene Krankenfahrstühle sowie bestimmte Anhänger. Zugelassen werden nur Fahrzeuge mit einer gültigen ABE oder einer EU-Typengenehmigung. Jedes Fahrzeug verfügt ab Herstellerwerk über eine so genannte Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE). Als Nachweis derselben ist die vom Kraftfahrt-Bundesamt ausgestellte ABE mit ihrer Nummer im Kraftfahrzeugbrief eingetragen.

Diese ABE gilt für das Serienfahrzeug mit bestimmten, vom Hersteller freigegebenen Modifikationen wie zum Beispiel leicht breiteren Reifen. Exoten, Kleinserien oder Sonderbauten werden nur nach aufwendiger Einzelabnahme zugelassen. Wenn der Fahrzeugbesitzer etwas an seinem Fahrzeug umbaut oder verändert ? breitere Reifen, größere Felgen, Modifikationen an Motor und Karosserie oder auch nur Scheinwerferblenden oder Tönungsfolien auf den Fenstern ?, dann erlischt automatisch die ABE des Automobilherstellers. Damit ist das Fahrzeug nicht mehr zugelassen, selbst wenn es noch amtliche Kennzeichen besitzt. Und mit der nicht mehr vorhandenen Zulassung entfällt auch der Versicherungsschutz aus der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung.

Eine Teile-ABE, ein TÜV-Mustergutachten oder eine komplette Einzelabnahme inklusive Abgasprüfung sind Wege, für ein verändertes Kraftfahrzeug die Zulassung zu erhalten.Wenn nach vollbrachten Umbauarbeiten das Fahrzeug zugelassen im Verkehr ist, hören die Pflichten des Fahrzeugführers noch nicht auf: Neben den Wagenpapieren muss er auch die Teile-ABE immer mitführen, am besten als Kopie im Handschuhfach des Wagens, denn dann hat man sie bei einer Kontrolle auf jeden Fall zur Hand. Wer bei einer Polizeikontrolle mit Veränderungen am Fahrzeug auffällt ? und seien es nur Scheinwerferblenden oder die getönte Heckscheibe ? und weder ABE noch Gutachten oder Eintrag in die Papiere vorweisen kann, muss mit mindestens 50 Euro Bußgeld sowie drei Punkten in Flensburg rechnen (Stand März 2001).

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Bernd Korz – who has written 408 posts on rechtsanwalt.com - Aktuelles rund ums Recht.

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