Für das Wirksamwerden einer Willenserklärung ist ihr Zugang beim sog. Erklärungsempfänger erforderlich. Geht die Erklärung nicht zu, kann sie keine Rechtsfolgen auslösen. Verschickt der Erklärende seine Willenserklärung per Post und will er sichergehen, dass die Erklärung auch ankommt, sollte er, um dies auch beweisen zu können, z.B. seine Erklärung per Einschreiben verschicken. Wirft er sie persönlich in den Briefkasten des Empfängers, so kann er in der Regel durch Hinzuziehung von Zeugen beweisen, dass die Erklärung angekommen ist.
Dies ist jedoch nicht immer einfach für den Erklärenden. Es besteht die Möglichkeit, dass der Empfänger zwischenzeitlich verzogen ist. Dann hat der Erklärende zunächst dessen neue Anschrift zu ermitteln. Es kommt auch vor, dass der Empfänger die Annahme der Willenserklärung verweigert, den Zugang also willentlich verhindert. Der Zugang wird dann fingiert auf den Zeitpunkt, in dem die Erklärung dem Empfänger ohne die Verweigerung zugegangen wäre. Kann z.B. ein Einschreiben nicht zugestellt werden, weil der Empfänger nicht zu Hause ist, wird ein Benachrichtigungszettel in den Briefkasten des Empfängers geworfen. Der Empfänger muss dann das Einschreiben bei der Post abholen. Unterlässt er es, so gilt die Erklärung als zugegangen in dem Zeitpunkt, als der Empfänger zum ersten Mal die Möglichkeit hatte, die Erklärung abzuholen.
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Andere Ansicht: BGH NJW 1998, 976, der ausdrücklich eine Fiktion des Zugangs an eine Kenntnis des Inhalts des abzuholenden Schreibens knüpft. Das ist auch bislang h.M.
Sind Sie sich da sicher mit dieser Aussage? “Der Empfänger muss dann das Einschreiben bei der Post abholen. Unterlässt er es, so gilt die Erklärung als zugegangen in dem Zeitpunkt, als der Empfänger zum ersten Mal die Möglichkeit hatte, die Erklärung abzuholen.”
Mir war so, als ob in diesem Fall gerade KEIN Zugang vorliegt (so z.B. OLG Brandenburg 03.11.2004 – 9 UF 177/04).
Der Transport der Willenserklärung zum Empfänger obliegt allein dem Erklärenden. Wenn sich der Erklärende des Transportmittels des eingeschriebenen Briefs bedient, weil er sich davon Vorteile in Beweisfragen verspricht, muss er auch das Risiko der Verzögerung wegen des Erfordernisses der persönlichen Übergabe an den Empfänger tragen. Auf eine Mitwirkungshandlung des Adressaten soll nach der gesetzgeberischen Konzeption nach Möglichkeit verzichtet werden. Die Erklärung ist in dem Fall der Pflicht des Post-Abholens nicht räumlich in der Weise in die Nähe des Empfängers gebracht worden, dass die Kenntnisnahme nur noch von seinem Willen abhängt.
Daher letzter Satz dieses Beitrags: So nicht richtig.
So auch: MünchKomm/Einsele § 130 Rdnr. 21; Looschelders VersR 1998, 1198, 1199 f.; Franzen JuS 1990, 429, 439 f.; BAG NJW 1997, 146, 157; Höland Jura 1998, 352, 355.