Kann beantragt werden, sofern eine verfahrensrechtliche Frist oder ein Termin versäumt wurde. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bietet nun die Möglichkeit die Wirkung der Versäumung zu beseitigen. Wichtig ist hierbei immer, dass die Frist ohne Verschulden der Partei versäumt wurde, z.B. wenn die Post unverhältnismäßig lange braucht, um einen Brief zuzustellen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist seinerseits ebenfalls an Fristen gebunden, die sich aus den entsprechenden Prozessordnungen ergeben:
- für Strafprozesse §§ 44 StPO
- für Verwaltungsprozesse §§ 60 VwGO
- für die Sozialgerichtsbarkeit §§ 67 SGG
- für die Finanzgerichtsbarkeit §§ 56 FGO
Ob ein Verschulden nun vorliegt oder nicht wird danach bestimmt, ob die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen wurde. Hierzu gibt es eine Vielzahl an Urteilen, die nur sehr schwer überschaubar ist.
Die Gründe für die Versäumung der Frist müssen im Antrag glaubhaft gemacht werden. Die versäumte Handlung ist zusammen mit der Antragstellung nachzuholen. Das Gericht beschließt daraufhin über die beantragte Wiedereinsetzung.
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