Sinn des Versorgungsausgleichs ist die Sicherung der Altersversorgung desjenigen Ehegatten, der während der Ehezeit weniger Rentenanwartschaften erworben hat als sein Ehepartner; also insbesondere die Ehefrau, die während der gesamten Ehezeit die Kinder betreut und den Haushalt geführt hat und somit keine eigene Altersversorgung aufbauen konnte.
Ähnlich wie der Zugewinn soll deshalb auch der Zuwachs an Rentenanwartschaften zwischen den Ehepartnern gleichmäßig verteilt werden.
Das Verfahren über diese Folgesache wird vom Familiengericht von Amts wegen eingeleitet.
Ist die Höhe der beiderseitigen Rentenanwartschaften ermittelt, überträgt das Gericht bei der Scheidung die Hälfte der überschießenden Rentenanteile des einen Ehepartners, die während der Ehezeit erworben wurden, von dessen Versicherungskonto auf das des anderen. Finanziell wirkt sich das somit erst dann aus, wenn einer der Ehepartner Rente bezieht.
In Fällen, in denen eine Übertragung von Rentenanwartschaften in der geschilderten Weise nicht möglich ist, muss der Verpflichtete an den Berechtigten Zahlungen in Höhe des auszugleichenden Betrages leisten (schuldrechtlicher Versorgungsausgleich).
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