Ein Rechtsgeschäft ist nach der gesetzlichen Regel in § 139 BGB grundsätzlich insgesamt nichtig, wenn auch nur ein Teil des Rechtsgeschäftes nichtig ist. Eine unzulässige Vereinbarung in einem Vertrag z.B. bewirkt grundsätzlich also die Gesamtnichtigkeit des Vertrages. Eine Ausnahme besteht gemäß § 139 BGB, sofern anzunehmen ist, dass die Parteien das Rechtsgeschäft auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen hätten. Bei einem Kaufvertrag z.B. ist in der Regel nicht anzunehmen, dass die Parteien den Vertrag auch geschlossen hätten, ohne eine Vereinbarung über den Preis zu treffen. Ist also eine solche Vereinbarung in unzulässiger Weise getroffen worden, beispielsweise, weil der Preis zu hoch ist und damit gegen das Verbot von Wucher (vgl. § 138 Abs. 2 BGB, § 291 StGB) verstößt, ist der Vertrag wohl nach § 139 BGB als insgesamt nichtig anzusehen. Wenn sich die Parteien bei einem Rechtsgeschäft lediglich unzulässig über eine Nebenabrede geeinigt haben, so ist in der Regel anzunehmen, dass nur diese einzelne Abrede nichtig sein soll. Eine Ausnahme besteht, wenn diese Nebenabrede so wichtig für die Parteien war, dass nicht anzunehmen ist, dass das Rechtsgeschäft ohne sie vorgenommen werden sollte.
Voraussetzung für eine Teilnichtigkeit ist allerdings die Teilbarkeit des Rechtsgeschäfts. Das ist zu verneinen, wenn das Rechtsgeschäft mit seinen verschiedenen Regelungen insgesamt “stehen und fallen” soll.
Ob die Parteien das Rechtsgeschäft zum Zeitpunkt des Abschlusses auch geschlossen hätten, wenn sie von der Nichtigkeit einer einzelnen Regelung gewusst hätten, ist durch Auslegung zu ermitteln, §§ 133, 157 BGB. In den meisten Verträgen ist allerdings eine sog. “salvatorische Klausel” eingefügt, die bereits regelt, dass der Vertrag insgesamt bestehen bleiben soll, sofern eine einzelne Vertragsklausel nichtig sein sollte.
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