Eine Straftat liegt vor, wenn die Tat im Strafgesetzbuch beschrieben ist, sie vorsätzlich und rechtswidrig ist, d. h. kein Rechtfertigungsgrund (wie Notwehr) vorliegt, und sie schuldhaft begangen wurde. Schuldhaft heißt, dass kein Schuldausschließungsgrund vorliegt, insbesondere keine Schuldunfähigkeit auf Grund krankhafter seelischer Störungen oder tiefgreifender Bewusstseinsstörung (z.B. Volltrunkenheit). Wenn das Ermittlungsverfahren durch die Ermittlungsbehörden (Polizei) abgeschlossen ist, erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage und beantragt die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen den Beschuldigten. Die Verhandlungen laufen vor einem Strafgericht.Wenn der Anklage stattgegeben wird, kann das Hauptverfahren eröffnet werden. Hauptverhandlungen sind öffentlich, sofern nicht ein besonderes Schutzinteresse des Angeklagten, z. B. grundsätzlich bei Jugendstrafsachen, besteht. Bei Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu vier Jahren ist das Amtsgericht die ersten Instanz. Werden höhere Freiheitsstrafen erwartet oder in der Berufung zu einem Amtsgerichtsurteil wird die Sache vor dem Landgericht verhandelt. Berufungen von Landgerichtsurteilen werden vor dem Oberlandesgericht entschieden. Das Oberlandesgericht ist auch erste Instanz für schwerwiegende Delikte wie Völkermord, Hoch- und Landesverrat. Der Bundesgerichtshof ist vor allem Revisionsinstanz für Urteile der Landes- und Oberlandesgerichte.
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