Der Solidaritätszuschlag wird von der Bundesregierung wie folgt beschrieben:
“Der Solidaritätszuschlag stellt eine Ergänzungsabgabe dar und wird als Zuschlag zur Einkommen- und Körperschaftsteuer erhoben. Das Aufkommen aus dem Zuschlag steht allein dem Bund zu, nicht wie die Einkommensteuer Bund und Ländern gemeinsam. Der zurzeit bestehende unbefristete Solidaritätszuschlag wurde durch das Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms vom 23. Juni 1993 mit Wirkung vom Veranlagungszeitraum 1995 an eingeführt.
Das Gesetz dient der Anpassung von Staat und Wirtschaft an die veränderten Bedingungen und Aufgaben nach der Herstellung der Deutschen Einheit. Er wird sowohl in West- als auch in Ostdeutschland erhoben. Bemessung und Erhebung des Solidaritätszuschlages wird durch das Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG) geregelt. Der Solidaritätszuschlag ist eine direkte Steuer und steht dem Bund zu.”
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[...] eine Rechtsanwältin und eine GmbH gegen den Solidaritätszuschlag geklagt hatten, stellte der BFH fest, dass der Solidaritätszuschlag entgegen der Auffassung der [...]