Wenn ein Geschäft gegen die guten Sitten verstößt, spricht man von Sittenwidrigkeit. Gemeint sind hiermit Verhaltensweisen, die zwar nicht rechtswidrig sind, aber gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Folglich ist also auf das Durchschnittsempfinden der betroffenen beteiligten Kreise abzustellen. Rechtsgeschäfte, die gegen diese guten Sitten verstoßen, sind gemäß § 138 BGB nichtig.
Sofern jemand “in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise” einem anderen einen Schaden zufügt, muss er diesen Schaden ersetzen, § 826 BGB.
Beispiele:
- Jemand verkauft einen handelsüblichen Schokoriegel für 100 € – hier handelt es sich um einen Wucher
- Ein Kreditgeber nutzt die schwächere Stellung eines Kreditnehmers aus, ein Kreditvertrag ist also sittenwidrig, wenn ein grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht
- Die Prostitution wird von der überwiegenden Rechtsprechung als sittenwidrig eingestuft, folglich sind mit Freiern geschlossene Verträge nichtig. Prostituierte kassieren deshalb immer vorher
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