Ein Scherzgeschäft liegt vor, wenn es dem Erklärenden an Ernsthaftigkeit mangelt. Geht der Erklärende davon aus, dass der Erklärungsempfänger den Scherz erkennt, so handelt es sich um einen sog. “guten Scherz”. Unabhängig davon, ob der Erklärende davon ausgeht, dass der Erklärungsempfänger den Scherz erkennt oder nicht, sind solche Scherzerklärungen und damit auch das Scherzgeschäft nichtig. Erkennt der Erklärungsempfänger den Scherz nicht, ist ihm der sog. Vertrauensschaden zu ersetzen, also der Schaden, den er erlitten hat, weil auf die Gültigkeit des Rechtsgeschäftes vertraut wurde.
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