Wer pro forma als Selbstständiger arbeitet, tatsächlich aber alle Kriterien einer abhängigen Beschäftigung erfüllt, gilt als ?scheinselbstständig?. Der Auftraggeber spart durch Beschäftigung eines Scheinselbstständigen Beiträge zur Sozialversicherung, die er bei einem Arbeitnehmer zur Hälfte tragen müsste. Selbstständige schreiben hingegen Honorarabrechnungen für ihre Leistungen und müssen für ihre Sozialversicherung komplett selber aufkommen. Es besteht weder Kündigungsschutz noch Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Es wird vermutet, dass ein Mitarbeiter scheinselbstständig ist, wenn drei der folgenden fünf Kriterien erfüllt werden:
- Der Mitarbeiter beschäftigt im Rahmen der fraglichen Tätigkeit keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer.
- Der Mitarbeiter ist regelmäßig und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig.
- Der Auftraggeber oder ein vergleichbarer Auftraggeber lässt entsprechende Tätigkeiten regelmäßig durch von ihm beschäftigte Arbeitnehmer verrichten.
- Der Mitarbeiter tritt nicht unternehmerisch am Markt auf.
- Die Tätigkeit entspricht dem äußeren Erscheinungsbild nach der Tätigkeit, die der Mitarbeiter für denselben Auftraggeber zuvor als Arbeitnehmer ausgeübt hat.
Ausnahmen gelten hier allerdings für Handelvertreter und Versicherungsvermittler, die ausschließlich für ein Unternehmen arbeiten. Personen, die als Selbständige regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind, gelten nicht als Scheinselbständige, sondern als arbeitnehmerähnliche Selbständige (= Selbständige mit einem Auftraggeber). Als solche sind sie zwar selbständig, aber trotzdem in der Rentenversicherung versicherungspflichtig. In der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, und Arbeitslosenversicherung sind sie anders als Arbeitnehmer nicht versicherungspflichtig.
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