Im Strafrecht gilt nach Art. 103 II GG das absolute Rückwirkungsverbot.
Im Öffentlichen Recht folgt das Rückwirkungsverbot aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 GG) und unterscheidet zwischen der echten und der unechten Rückwirkung.
I. Die echte Rückwirkung liegt vor, wenn durch ein Gesetz in einen bereits abgeschlossenen in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt eingegriffen wird. Die echte Rückwirkung ist verboten, außer das Interesse des Betroffenen ist nicht schutzwürdig. Dies kann der Fall sein, wenn
a) der Betroffene mit einer Änderung der Rechtslage rechnen musste (z.B. bei einer unklaren Rechtslage) oder
b) ein neues Gesetz ein altes rechtswidriges Gesetz ersetzt oder
c) ein überwiegendes Interesse zum Gemeinwohl der Bürger gegeben ist.
II. Die unechte Rückwirkung liegt vor, wenn der Gesetzgeber in einen noch nicht abgeschlossenen gegenwärtigen Sachverhalt mit Auswirkungen für die Zukunft eingreift und zugleich die bestehende Rechtsposition nachträglich entwertet. Die unechte Rückwirkung ist zulässig, soweit sie für den Betroffenen nicht eine unverhältnismäßige Maßnahme darstellt.
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[...] BVerfG sieht in der stufenweisen Abschaffung des Sterbegeldes kein Rückwirkungsverbot. Da die Regelung auf den Einzahlungszeitraum einwirkt, der Anspruch auf Zahlung aber erst mit dem [...]