Nach § 130 Abs. 1 BGB wird die Willenserklärung mit ihrem Zugang beim Erklärungsempfänger wirksam. § 130 Abs. 1 S. 2 BGB regelt, dass sie nicht wirksam wird, wenn vor dem Zugang der Willenserklärung oder gleichzeitig mit dieser dem Empfänger ein Widerruf zugeht. Ist die Willenserklärung zugegangen, ist sie wirksam und kann nicht mehr zurückgenommen werden. In diesem Fall helfen ggf. die Anfechtungsvorschriften weiter, §§ 119-124, 142, 143 BGB, sofern ein Anfechtungsgrund vorliegt und die Anfechtungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Eine weitere Ausnahme bilden besondere Vorschriften, wie z.B. Verbraucherschutznormen, wie beispielsweise § 312 BGB oder § 312 d BGB. Hiernach kann der Verbraucher seine Willenserklärung unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen.
Liegt kein Widerrufsrecht vor, bleibt der Erklärende an seine Willenserklärung gebunden, § 145 BGB.
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