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Reisevertrag

Von Bernd Korz am 11. März 2011

Ein Reisevertrag kommt erst mit der Aushändigung der Reisebestätigung zustande, nicht schon mit der Unterschrift unter der Anmeldung. Die Reisebestätigung sollte enthalten: Genaue Angaben zum Reiseveranstalter, Hinweise auf Reiserücktrittskostenversicherung, Obliegenheiten bei Mängelanzeigen und Kündigungen (inkl. Hinweis auf einmonatige Ausschlussfrist und sechsmonatige Verjährung), Art und Komfort des Transportmittels, Zielort, Art und Lage der Unterkunft sowie die Einzelheiten von Verpflegung und geplanten Rundreisen. Diese Angaben sind nämlich entscheidend, wenn der Urlauber Ansprüche gegen den Veranstalter geltend machen will.

Ohne Vorlage eines Sicherungsscheines, der dem Kunden die Unterbringung am Urlaubsort und den Rücktransport garantiert, wenn der Veranstalter nach Buchung der Reise in Konkurs geht, sollte der Kunde keine Anzahlung leisten. Der Veranstalter muss dafür Sorge tragen, dass die Reisen, die er anbietet, die in seinem Katalog zugesicherten Eigenschaften erfüllen. Er haftet für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Reise mindern. Dazu gehört unter anderem übermäßiger Baulärm am Urlaubsort, Ungeziefer im Hotelzimmer, sexuelle Belästigung durch Hotelpersonal, aber auch das Fehlen von zugesicherten Eigenschaften. Auf besondere Empfindlichkeiten einzelner Reisender braucht der Veranstalter jedoch keine Rücksicht zu nehmen. Mängelreklamationen sind grundsätzlich dem Reiseleiter vor Ort anzuzeigen, am besten schriftlich.

Dem Empfang der Reklamation sollte man sich zudem (schriftlich) bestätigen lassen. Dem Reiseveranstalter ist so die theoretische Möglichkeit gegeben, den Mangel zu beseitigen. Falls der Reisende vor Ort niemanden erreichen kann, sollte er Beweismaterial sammeln: Fotos, Zeugenaussagen und Kostenbelege. Wenn der Veranstalter nicht unverzüglich innerhalb einer angemessenen Frist und auf seine Kosten den Reisemangel beseitigen kann, hat der Urlauber Anrecht auf eine Minderung des Reisepreises. Oder der Reisende darf dann selbst aktiv werden und etwa in ein anderes Hotel ziehen und die Mehrkosten vom Reiseveranstalter zurückfordern. Eine sofortige Rückreise erkennen die deutschen Gerichte nur bei gravierenden Beeinträchtigungen des Erholungsurlaubes an.

Reisereklamationen sind innerhalb eines Monats nach dem vorgesehenen Ende der Reise gegenüber dem Veranstalter schriftlich geltend zu machen: Schriftlich per Einschreiben gegen Rückschein und unter Vorlage von Beweisen und ausführlichen Mängelbeschreibungen. Die Ansprüche sind nach sechs Monaten verjährt. Durch das Reklamationsschreiben ist die Verjährung so lange unterbrochen, bis der Veranstalter die Forderungen zurückweist. Dann muss der Kunde gerichtliche Schritte einleiten, um seine Ansprüche nicht zu verlieren.

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Bernd Korz – who has written 408 posts on rechtsanwalt.com - Aktuelles rund ums Recht.

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