Unter Rechtsbindungswillen versteht man den Willen, an seine Willenserklärung gebunden zu sein. Dies ist z.B bei einer sog. “invitatio ad offerendum”, wie beispielsweise bei einem Warenangebot in einem Schaufenster oder einer Abbildung von Waren in einem Katalog oder Prospekt, zu verneinen. In einem solchen Fall möchte der Verkäufer nicht an sein “Angebot” gebunden sein, da er ansonsten das Risiko tragen würde, sich schadensersatzpflichtig zu machen, wenn der von ihm beworbene Artikel z.B. nicht mehr lieferbar wäre. Außerdem behält sich hier der Verkäufer ggf. die Möglichkeit vor, sich seinen Vertragspartner selbst auszusuchen.
Bei dem Abschluss eines Kaufvertrages z.B. liegen zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme, vor, die rechtlich bindend sein sollen. Andernfalls kann der Kaufvertrag nicht zustande kommen.
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