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Opferschutz

Von Bernd Korz am 11. März 2011

Das Opfer einer Straftat kann Strafanzeige erstatten, um sicherzustellen, dass die Strafverfolgung gegen den Täter aufgenommen wird. Es kann nach (erfolgloser) Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung auch über ein Klageerzwingungsverfahren einen Strafprozess erzwingen, wenn die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen will. Bei bestimmten Straftaten (Sexualdelikte, Urheberrechtsverstöße oder schwere Körperverletzung) kann sich das Opfer dem Strafverfahren als Nebenkläger anschließen. Als Nebenkläger hat das Opfer ein Fragerecht bei Zeugenvernehmungen und darf auch dann an Hauptverhandlungen teilnehmen, wenn die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird. Das Opfer kann in einem so genannten Adhäsionsverfahren innerhalb eines Strafprozesses Entschädigungsansprüche geltend machen. Lässt der Strafrichter dies nicht zu, muss der Geschädigte einen Zivilprozess anstrengen.Wenn der Täter nicht ermittelt werden kann oder der überführte Täter mittellos ist, hat das Opfer gegebenenfalls Ansprüche nach dem Opferentschädigungsgesetz, kann Hilfen zur Heilbehandlung nach dem Bundesversorgungsgesetz beantragen oder bekommt Entschädigungsleistungen von gemeinnützigen Organisationen wie dem “Weißen Ring”.

Bei Verletzungen durch ein Kraftfahrzeug, das nicht versichert ist, oder wenn der Fahrer des Kraftfahrzeugs Unfallflucht begangen hat und nicht zu ermitteln ist, tritt die Verkehrsopferhilfe ein.Besonderen Schutz genießen Opfer, wenn sie als Zeugen vernommen werden. Fragen zum persönlichen Lebensbereich des Opfers und seiner Familie sind tabu. Zeugen unter 16 Jahren werden grundsätzlich nur vom vorsitzenden Richter vernommen, um ihm bloßstellende und aggressive Fragen durch den Verteidiger zu ersparen. Der Vorsitzende kann unter bestimmten Voraussetzungen der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten und seinem Verteidiger sowie den Schöffen die unmittelbare Befragung gestatten.

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Bernd Korz – who has written 408 posts on rechtsanwalt.com - Aktuelles rund ums Recht.

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