Durch dieses gerichtliche Verfahren wird die Gültigkeit einer Rechtsnorm überprüft. Insgesamt gibt es drei Formen:
- bei der abstrakten Normenkontrolle vor dem Bundesverfassungsgericht wird darüber entschieden, ob Bundes- oder Landesrecht mit höherrangigem Recht vereinbar ist. Eine Antragstellung ist durch die Bundesregierung, eine Landesregierung oder ein Drittel der Mitglieder des Bundestags möglich.
Normen: Art. 93 I Nr. 2 GG, §§ 13 Nr. 6, 76 ff. BVerfGG
- bei der konkreten Normenkontrolle wird überprüft, ob ein förmliches Gesetz verfassungsgemäß ist. Vertritt ein Gericht die Meinung, eine für die Urteilsfindung wichtige Norm ist verfassungswidrig, so wird das Verfahren ausgesetzt und vorab eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes eingeholt.
Normen: Art. 100 I GG, §§ 13 Nr. 11, 80 ff. BVerfGG
- Das Normenkontrollverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht überprüft Normen, die im Rang unter einem formellen Gesetz liegen. Beispiele sind Rechtsverordnungen oder Satzungen. Insbesondere wird die Gültigkeit der Rechtsverordnungen und Satzungen geprüft, die gemäß des BauGB und des Städtebaurechts erlassen wurden. Im Landesrecht wird zudem bestimmt, welche weiteren Rechtsvorschriften durch die Normenkontrolle überprüft werden können. Sind wie in Nordrhein-Westfalen solche Überprüfungen nicht vorgesehen haben Bürger nicht die Möglichkeit Normen abstrakt kontrollieren zu lassen.
Normen: § 47 VwGO
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