Der Motivirrtum muss strikt vom Inhaltsirrtum unterschieden werden. Im Gegensatz zu diesem ist der Motivirrtum meistens unbeachtlich und stellt daher keinen Anfechtungsgrund dar. Beim Motivirrtum weiß der Erklärende, was er erklärt und welche Folgen seine Erklärung hat, jedoch wurde sein Wille auf einer fehlerhaften Grundlage gebildet. Wenn z.B. eine Frau ein Brautkleid kauft im Hinblick auf ihre baldige Hochzeit und diese Hochzeit fällt dann aus, kann sie ihr Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages, also ihre Willenserklärung, nicht aufgrund eines Motivirrtums anfechten.
Ein ausnahmsweise beachtlicher Motivirrtum ist der Eigenschaftsirrtum in § 119 Abs. 2 BGB. Weitere beachtliche Motivirrtümer finden sich im Erbrecht in § 2078 BGB oder in § 123 BGB bei der arglistigen Täuschung.
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