Rechte und Pflichten von Mieter und Vermieter ergeben sich aus dem Mietvertrag und rechtlichen Regelungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Der Vermieter überlässt dem Mieter die Wohnung zum Wohngebrauch. Die Wohnung hat der Vermieter weiterhin instand zu halten. Wenn während der Dauer des Mietverhältnisses Mängel auftreten, die der Mieter nicht zu vertreten hat, muss sie der Vermieter umgehend beseitigen. Zudem muss der Vermieter dafür sorgen, dass von der vermieteten Sache keine Gefahren ausgehen. Dies gilt fürs Treppenhaus, Heizungs-, Gas-, Wasser- und Strominstallationen sowie bei der Reinigungspflicht für Geh- und Verkehrswege rund um Haus und Grundstück, die meist durch Ortssatzung von den Gemeinden auf die Grundstückseigentümer übertragen sind. Dazu gehört auch die Beseitigung von Eis und Schnee auf den Gehwegen. Die Beseitigung von Schnee und Eis auf den Gehwegen kann im Mietvertrag auf den Mieter übertragen werden. Übertragen kann der Vermieter dem Mieter auch die Gartenpflege. Der Mieter darf die Mietsache zum Wohnen gebrauchen und nach seinen Wünschen gestalten, sofern er nicht erheblich in die Bausubstanz eingreift. Dafür hat er die monatliche Miete sowie vereinbarte Nebenkosten pünktlich zu entrichten. Der Mieter hat eine Obhutspflicht, das heißt, er muss alles ihm mögliche tun, um die Mietsache vor Schäden zu bewahren. Darüber hinaus ist er verpflichtet, Mängel und Schäden unverzüglich dem Vermieter mitzuteilen.
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