Durch eine Klagerücknahme widerruft der Kläger ganz oder teilweise sein Rechtsschutzbegehren. Konkret ist es das Gegenstück zur Klageerhebung. Vom Klageverzicht unterscheidet sich die Klagerücknahme dadurch, dass sie nicht endgültig sein muss. Vielmehr kann jederzeit erneut Klage erhoben werden. Erfolgen kann eine Klagerücknahme in einem Zivilprozess bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung.
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Bißchen ungenau. Nach Beginn der mündlichen Verhandlung kann die Klage auch noch zurückgenommen werden, wenn der Beklagte einwilligt, § 269 I ZPO.