Der Kindesunterhalt bemisst sich nach den Einkünften des Elternteils, bei dem sich die Kinder nicht aufhalten. Maßgeblich für die Höhe des zu zahlenden Unterhalts ist im wesentlichen eine Tabelle, die vom Oberlandesgericht Düsseldorf entwickelt wurde und unter dem Namen “Düsseldorfer Tabelle” bekannt ist. In dieser Tabelle sind Unterhaltssätze angegeben, deren Höhe durch das Einkommen des Unterhaltsberechtigten und das Alter des Kindes bestimmt werden.
Das Kindergeld steht beiden Ehegatten gleichermaßen zu. Bezieht der Ehegatte, bei dem sich die Kinder aufhalten, das Kindergeld, kann der Unterhaltsverpflichtete die Hälfte des Kindergeldes von dem an sich zu zahlenden Unterhaltsbetrag abziehen. Seit dem Inkrafttreten des Kindschaftsreformgesetzes gilt dies jedoch nur noch eingeschränkt. Erst ab der 6. Einkommensgruppe (EUR 2.100 – 2.300) der Düsseldorfer Tabelle kommt der hälftige Abzug zum Tragen. In den darunter liegenden Einkommensgruppen wird das Kindergeld anteilig zur Aufstockung auf den vollen Unterhalt eingesetzt. Dies hat zur Folge, dass der Zahlbetrag innerhalb der einzelnen Altersgruppen der ersten sechs Einkommensgruppen – von wenigen Ausnahmen abgesehen – derselbe ist.
Die Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind besteht auch bei Erreichen der Volljährigkeit solange fort, wie sich das Kind in der Schul- oder Berufsausbildung befindet.
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