Das Jugendgerichtsgesetz regelt die Besonderheiten des Jugendstrafrechts. Bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sind Kinder nicht strafmündig, d. h. sie können für Straftaten nicht zur Verantwortung gezogen werden. Waren die Täter zum Tatzeitpunkt 14, aber noch keine 18 (= Jugendliche), so kommt das Jugendstrafrecht zur Anwendung. Ein Jugendlicher ist bedingt strafmündig ? je nach seinem Entwicklungsstand. Personen zwischen 18 und 21 Jahren, so genannte Heranwachsende, sind voll strafmündig. Trotzdem muss das Gericht bei Heranwachsenden im Einzelfall prüfen, ob der Reifegrad des Beschuldigten die Anwendung von Jugendstrafrecht erfordert. Der Strafenkatalog des Jugendstrafrechts kennt Erziehungsmaßregeln (Heimeinweisung, aber auch Arbeitsdienstleistungen), Zuchtmittel (z. B. Jugendarrest und ebenfalls Arbeitsleistungen) und als drastischste Maßnahme der Freiheitsentzug in einer Jugendstrafanstalt. Die erzieherische Maßregelung steht, soweit machbar und erfolgversprechend, im Vordergrund. Strafsachen gegen Jugendliche werden vor dem Amtsgericht in seiner Funktion als Jugendgericht verhandelt, zum Schutz des Jugendlichen unter Ausschluss der Öffentlichkeit. Für die Anklageerhebung sind pädagogisch befähigte und in der Jugenderziehung erfahrene Jugendstaatsanwälte zuständig. Auch die Richter müssen als Jugendrichter besonders qualifiziert sein.
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