Wörtlich übersetzt bedeutet dieser lateinische Rechtsbegriff “Einladung zur Abgabe eines Angebotes”. Die invitatio ad offerendum ist im Unterschied zum Angebot nicht verbindlich. Vielmehr handelt es sich um eine Aufforderung der anderen Vertragspartei, selbst ein Angebot abzugeben. Der Auffordernde kann nun entscheiden, ob er das Angebot für den angepriesenen Artikel annehmen möchte.
Beispiele für eine solche invitatio:
- Werbeanzeigen
- mit einem Preis versehene Ausstellungsstücke in einem Kaufhaus oder Schaufenster
- Teleshopping
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