Die Exkulpation ist in der Rechtswissenschaft die Schuldbefreiung einer Person.
Im Schuldrecht wird die Exkulpation insbesondere dafür verwendet, vermutetes Verschulden zu widerlegen. Im deutschen Zivilrecht spielen hier die §§ 280 Abs. 1, 831 BGB eine wichtige Rolle.
Exkulpationsnormen:
- § 832 Abs. 1 S. 2 BGB (Haftung des Aufsichtspflichtigen)
- § 833 S. 2 BGB (Haftung des Tierhalters)
- § 834 S. 2 BGB (Haftung des Tieraufsehers)
- § 836 Abs. 1 S. 2 BGB (Haftung des Grundstückbesitzers)
- § 18 Abs. 1 S. 2 StVG (Haftung des Kraftfahrzeugführers für sein Gefährt)
- § 831 BGB (Haftung für den Verrichtungsgehilfen)
Ein Beispiel:
Der Geschäftsherr haftet grundsätzlich für die Handlungen seines Verrichtungsgehilfen. Die Haftpflicht entfällt allerdings dann, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl des Verrichtungsgehilfen und bei der Leitung der Angelegenheit die im Verkehr notwendige Sorgfalt beachtet oder aber wenn der Schaden auch bei Beachtung der notwendigen Sorgfalt entstanden wäre. In diesem Fall könnte der Geschäftsherr sich also exkulpieren, die gesetzliche Vermutung wäre somit widerlegt.
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