Erbfallschulden sind solche Verbindlichkeiten die den Erben “als solchen treffen” (§ 1967 Abs. 2 BGB). Diese entstehen unmittelbar durch oder nach dem Erbfall.
Biespiele sind Verpflichtungen aus:
- Vermächtnissen und Vorausvermächtnissen eines Miterben,
- Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen,
- Auflagen,
- Ausbildungsansprüchen von Stiefabkömmlingen nach § 1371 Abs. 4 BGB,
- dem Voraus nach § 1932 BGB,
- dem Dreißigsten nach § 1969 BGB,
- Unterhaltsansprüchen der werdenden Mutter eines Erben nach § 1963 BGB,
- Ansprüchen auf das Altenteil nach § 17 HöfeO, bzw.
- Ansprüchen zur Tragung der Kosten der Beerdigung nach § 1968 BGB,
- Todeserklärung (§ 34 Abs. 2 VerschG),
- Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen (§ 6 Satz 1 KostO),
- Sicherung des Nachlasses (§ 1960 BGB, § 6 Satz 1 KostO),
- Errichtung eines Nachlassinventars (§ 6 Satz 1 KostO),
- Nachlasspflegschaft (§ 6 Satz 1 KostO),
- Nachlassverwaltung (§ 6 Satz 1 KostO),
- Pflegschaft für einen Nacherben (§ 6 Satz 1 KostO),
- Geschäftsführung der mit der Verwaltung des Nachlasses betrauten Personen (Nachlassverwalter, Nachlasspfleger, verwaltender Testamentsvollstrecker).
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