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Ehe

Von Bernd Korz am 11. März 2011

?Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung? (Grundgesetz, Artikel 6 Abs. 1). Die Ehe wird vor einem Standesbeamten geschlossen und unterliegt dann dem Ehe- und Familienrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Zur Eheschließung in Deutschland brauchen ausländische Staatsangehörige grundsätzlich eine Ehefähigkeitsbescheinigung, aus der hervorgeht, dass nach den Gesetzen ihres Heimatlandes kein Ehehindernis vorliegt. Das Mindestheiratsalter beträgt 18 Jahre (Volljährigkeit). Auf Antrag darf aber auch ein Volljähriger bzw. eine Volljährige seinen mindestens 16-jährigen Verlobten ehelichen, sofern eine Ausnahmegenehmigung des Vormundschaftsgerichts vorliegt und die Eltern nicht widersprechen. Zwei 16-Jährige können ebenso wenig heiraten wie ein Jugendlicher unter 16 Jahren. Die Familie sollte einen gemeinsamen Namen tragen, jedoch sind die Ehepartner dazu nicht mehr verpflichtet. Zwar einigen sich die meisten Ehepartner, ab der Eheschließung einen gemeinsamen Namen zu führen, jedoch können beide ihren Geburtsnamen weiter führen, den Ehenamen ihrem Geburtsnamen voranstellen oder anhängen. Ein gemeinsamer Doppelname aus beider Nachnamen ist nicht möglich. Auch die Kinder können nur einen vorher festgelegten Familiennamen führen bzw. den eines Ehepartners, falls die Eltern keinen Ehenamen tragen. Die Ehe ist grundsätzlich auf Lebenszeit angelegt. Dennoch kann die Ehe nicht nur durch den Tod eines Partners beendet werden, sondern auch durch Nichtigerklärung, Aufhebung, Scheidung sowie Wiederverheiratung nach einer unrichtigen Todeserklärung des anderen Partners. Innerhalb des gesetzlichen Rahmens sind die Ehegatten in der Gestaltung ihrer Ehe frei. Dies gilt insbesondere für die Regelung der Vermögensverhältnisse. Ohne besondere Vereinbarung sieht das Gesetz den Güterstand der Zugewinngemeinschaft vor. Weitere Möglichkeiten sind Gütertrennung oder Gütergemeinschaft.

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Bernd Korz – who has written 408 posts on rechtsanwalt.com - Aktuelles rund ums Recht.

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