Die öffentliche Beglaubigung ist in §§ 39, 40 BeurkG geregelt. Ist durch Gesetz die öffentliche Beglaubigung für eine Erklärung vorgesehen, so muss diese schriftlich abgefasst werden. Anschließend muss ein Notar die Unterschrift des Erklärenden beglaubigen, § 129 BGB. Es wird allerdings nur bestätigt, dass die Unterschrift in Gegenwart eines Notars getätigt wurde und die unterschreibende Person mit der Person identisch ist, die im Beglaubigungsvermerk genannt wird. Die Beglaubigung bezieht sich also nie auf den Erklärungsinhalt.
Um ein Beispiel zu nennen: die Anmeldung zum Vereinsregister (§ 77 BGB) bedarf einer öffentlichen Beglaubigung.
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