Bedarfsgemeinschaft ist ein neuer Begriff, der durch die Neuregelungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende in das SGB II aufgenommen wurde.
Der Ausgangspunkt der Bildung einer Bedarfsgemeinschaft ist eine erwerbsfähige hilfebedürftige Person (gem. § 7 Absatz 3 SGB II ). Mit ihr können eine Bedarfsgemeinschaft bilden:
- der erwerbsfähige oder nicht erwerbsfähige Partner (nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte / Lebenspartner; Partner in eheähnlicher Gemeinschaft) oder
- die im Haushalt lebenden nicht erwerbsfähigen Eltern, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige ein minderjähriges unverheiratetes Kind ist oder
- die dem Haushalt angehörenden minderjährigen unverheirateten Kinder der in § 7 Absatz 3 Nr. 1 bis 3 SGB II genannten Personen.
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