Verletzt ein Amtsträger eine ihm obliegende Pflicht gegenüber einem Dritten, so kann der Dritte gegen den Amtsträger nach § 839 BGB im Rahmen einer Amtshaftungsklage gegen diesen vorgehen. Liegt tatsächlich eine Pflichtverletzung des Amtsträgers vor, so ist er dem Dritten zum Schadensersatz verpflichtet.
Folgende Voraussetzungen sind hierbei zu beachten:
- Handeln eines Amtsträgers
- Handeln in Ausübung eines öffentlichen Amtes
- Verletzung einer Amtspflicht
- Drittbezogenheit der Amtspflicht
- Verschulden
- Kausalität
- Kein Haftungsausschluss (z.B. bei nur fahrlässigem Handeln des Amtsträgers, wenn der Geschädigte auf andere Weise Ersatz verlangen kann)
Der Anspruch auf Amtshaftung verjährt jedoch nach drei Jahren, ab dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte Kenntnis von der Pflichtverletzung erlangt hat. Legt der Geschädigte Widerspruch ein oder erhebt eine Anfechtungsklage, so wird die Verjährung gehemmt.
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[...] Bundesverfassungsgericht entschied zu Gunsten eines ehemaligen Strafgefangenen, der eine Amtshaftungsklage wegen menschenunwürdiger Haftunterbringung einreichte und hierfür Prozesskostenhilfe beantragte. [...]