Abschlussfreiheit bedeutet, dass jedermann grundsätzlich frei entscheiden kann, ob er einen Vertrag abschließen möchte oder nicht. Die Abschlussfreiheit ist Teil der Vertragsfreiheit.
Eingeschränkt wir die Abschlussfreiheit durch den Abschlusszwang und das Abschlussgebot. Abschlusszwang herrscht dort, wo ein wichtiges öffentliches Interesse daran besteht, dass ein bestimmter Vertrag geschlossen wird. Z.B. ist ein Beförderungsunternehmen grundsätzlich verpflichtet, mit jedem einen Beförderungsvertrag abzuschließen. Das Abschlussgebot regelt das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Dort ist es in § 19 AGG geregelt. Es besagt, dass niemand aufgrund seiner Rasse, seiner ethnischen Herkunft, seines Geschlechts, seiner Behinderung, seines Alters, seiner sexuellen Identität oder seiner Religion benachteiligt werden darf. Dies gilt jedoch nur für Massengeschäfte und privatrechtliche Versicherungen. Eine Ungleichbehandlung und damit eine Ausnahme vom Abschlussgebot nennt § 20 AGG. Hiernach ist eine Ungleichbehandlung möglich, sofern ein sachlicher Grund vorliegt.
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