Die Abänderungsklage gibt dem Kläger nach § 323 ZPO die Möglichkeit Urteile, Titel oder Prozessvergleiche über eine künftig fällige und wiederkehrende Leistung zu ändern.
Dies ist aber nur möglich, wenn sich Umstände wesentlich geändert haben, die für die Entscheidung relevant waren. Diese könnnen nicht nur in den persönlichen Gründen liegen. Auch eine gesetzliche Änderung kann eine Abänderungsklage begründen.
Eine Änderung ist grundsätzlich nur für die Zukunft möglich, hat also keine rückwirkende Wirkung.
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