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News - Aktuelles rund ums Recht

  
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Glossar

Aufrechnung

Von Kristina Dörnenburg am 24. Mai 2012

Die Aufrechnung ist in den §§ 387 ff. BGB geregelt. Voraussetzung hierfür ist, dass sich zwei gleichartige Forderungen aufrechnungsfähig gegenüberstehen, d.h. die Forderungen müssen gegenseitig, fällig und durchsetzbar sein. Gleichartigkeit heißt, die Forderungen müssen den gleichen Leistungsinhalt haben. Dies ist nur bei Gattungsschulden denkbar,  kommt praktisch aber regelmäßig nur bei Geldschulden vor. Die Höhe des jeweiligen Geldbetrages ist dabei unerheblich. Gegenseitigkeit bedeutet, dass der Gläubiger der Forderung gleichzeitig der Schuldner der Gegenforderung sein muss. Sofern eine Leistung noch nicht fällig ist, z.B. weil ein späteterer Zahlungtermin vereinbart wurde, kann gegen sie nicht aufgerechnet werden. Ist eine Forderung verjährt, scheidet eine Aufrechnung ebenfalls aus. Sonstige Ausschlussgründe finden sich in den §§ 390 ff. BGB. Die Aufrechnung ist ein Gestaltungsrecht und muss erklärt werden, § 388 BGB. Erklärt eine Partei die Aufrechnung, so gelten die Forderungen in der Höhe, in der sie sich decken, als erloschen ab dem Zeitpunkt in dem sie sich erstmals aufrechnungsfähig gegenüberstanden, § 389 BGB.

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Verzug des Schuldners

Von Kristina Dörnenburg am 24. Mai 2012

Der Schuldnerverzug ist in § 286 BGB geregelt. Der Schuldner kommt in Verzug, wenn er eine fällige Leistung nicht erbringt. Man spricht deshalb auch vom Leistungsverzug. Zusätzlich zur Fälligkeit der Leistung muss der Gläubiger den Schuldner gemahnt haben oder eine Mahnung muss nach den Voraussetzungen des § 286 Abs. 2 BGB entbehrlich sein. Ferner muss der Schuldner den Verzug zu vertreten haben. Dies ergibt sich aus dem Umkehrschluss zu § 286 Abs. 4 BGB. Bei einer Geldschuld kommt der Schuldner spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung in Verzug, § 286 Abs. 3 BGB. Sofern es sich um einen Verbraucher handelt, muss er in der Rechnung auf diese Folge hingewiesen werden. Man spricht im Falle des § 286 Abs. 3 BGB auch vom sog. Zahlungsverzug.

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Unmöglichkeit der Leistung

Von Kristina Dörnenburg am 24. Mai 2012

Der Schuldner wird von seiner Pflicht zur Leistung befreit, wenn die Leistung unmöglich geworden ist, vgl. § 275 BGB. Dabei unterscheidet man in § 275 Abs. 1 BGB zunächst die objektive Unmöglichkeit,  bei der eine Leistung für jedermann unmöglich geworden ist, von der subjektiven Unmöglichkeit, bei der die Leistung lediglich für den Schuldner unmöglich geworden ist. Man spricht in beiden Fällen auch von der sog. echten Unmöglichkeit. Diese Art der Unmöglichkeit kann aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen resultieren.

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Lieferverzug

Von Kristina Dörnenburg am 23. Mai 2012

Der Lieferverzug ist ein Fall des Schuldnerverzugs, der vor allem im Handelsrecht wichtig ist. Handelt es sich um einen Fixhandelskauf zwischen Kaufleuten im Sinne des § 376 HGB, d.h. ist eine genaue Leistungszeit bestimmt und wird diese überschritten, liegt Lieferverzug vor und der Gläubiger kann dann, da sich der Schuldner im Verzug befindet, sofort und ohne Fristsetzung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, vgl. § 376 Abs. 1 S.1 HBG.

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Annahmeverzug

Von Kristina Dörnenburg am 23. Mai 2012

Der Annahmeverzug oder auch Gläubigerverzug ist in den §§ 293 ff. BGB geregelt. Der Verzug tritt ein, wenn der Gläubiger eine ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Wie die Leistung angeboten werden muss, bestimmt sich nach dem Einzelfall. Nach § 294 BGB muss die Leistung dem Gläubiger grundsätzlich tatsächlich angeboten werden, d.h. so, wie die Leistung vereinbart ist. Eine Ausnahme hiervon bilden § 295 BGB, der bestimmt, wann ein wörtliches Angebot ausreicht, und § 296 BGB, der bestimmt, wann ein Angebot insgesamt entbehrlich ist. Der Gläubiger kommt auch in Verzug, wenn er eine Leistung des Schuldners, die dieser nur Zug-um-Zug gegen eine Leistung des Gläubigers zu erbringen hat, zwar anzunehmen bereit ist, seine Gegenleistung aber nicht anbietet, § 298 BGB. Während des Annahmeverzuges haftet der Schuldner nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, § 300 Abs. 1 BGB, und die Verzinsung einer Geldschuld entfällt für den Schuldner während des Gläubigerverzuges, § 301 BGB.

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Verantwortlichkeit des Schuldners

Von Kristina Dörnenburg am 23. Mai 2012

Die Verantwortlichkeit des Schuldners ist zunächst allgemein in § 276 BGB geregelt. Nach § 276 Abs. 1 BGB hat der Schuldner Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, sofern nichts anderes aufgrund der Natur des Schuldverhältnisses oder durch Parteivereinbarung bestimmt ist. Die Fahrlässigkeit wird durch das Gesetz in § 276 Abs. 2 BGB definiert. Demnach handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

Für Dritte ist der Schuldner verantwortlich, sofern es sich um seine Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB handelt. Während seines Verzuges haftet der Schuldner gemäß § 287 BGB für jede Fahrlässigkeit, also auch für Fahrlässigkeit, die außerhalb des Verzuges nicht zu einer Haftung geführt hätte. Während des Gläubigerverzuges haftet der Schuldner allerdings nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, vgl. § 300 Abs. 1 BGB.

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Schadensersatz

Von Kristina Dörnenburg am 23. Mai 2012

Im Zivilrecht gilt zunächst einmal der Grundsatz der Naturalrestitution nach § 249 Abs. 1 BGB, d.h. grundsätzlich kann der Geschädigte die Wiederherstellung des Zustandes verlangen, der bestehen würde, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Der Geschädigte wird in seinem Integritätsinteresse (Erhaltungsinteresse) geschützt.

Anstelle der Wiederherstellung kann der Geschädigte aber auch Schadensersatz verlangen, wenn die Verletzung einer Person oder die Beschädigung einer Sache gegeben ist (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB), wenn eine Frist zur Wiederherstellung gesetzt wurde und diese abgelaufen ist (§ 250 S. 2 BGB) oder wenn die Wiederherstellung nicht möglich oder nicht ausreichend ist (§ 251 Abs. 1 BGB, Kompensationsprinzip). Es gilt das Prinzip der Totalreparation, d.h., der Schädiger hat grundsätzlich den gesamten Schaden zu ersetzen, auch bei Fahrlässigkeit. Eine Ausnahme besteht im Einzelfall evtl. im Rahmen von § 254 BGB, wenn ein Mitverschulden des Geschädigten vorliegt.

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Haftung

Von Kristina Dörnenburg am 17. Mai 2012

Unter Haftung versteht man umgangssprachlich das Einstehen für eine Schuld. Im Rechtssinne bezeichnet Haftung zunächst das Unterworfensein unter die staatliche Gewalt. Man haftet also für eine Straftat. Es bezeichnet zivilrechtlich aber auch das Einstehenmüssen für Verschulden. Grundsätzlich ist damit eigenes Verschulden gemeint. Im BGB gibt es allerdings einige wenige Ausnahmen, bei denen jemand für fremdes Verschulden Einstehen muss. Hierzu zählt vor allem die Haftung für den Erfüllungsgehilfen, welcher mit Wissen und Wollen für den Geschäftsherrn zur Erfüllung dessen Verbindlichkeiten in dessen Rechtskreis tätig wird. Geregelt ist die Haftung für Erfüllungsgehilfen in § 278 BGB. Eine weitere Ausnahme ist die Haftung für den Verrichtungsgehilfen, der sich vom Erfüllungsgehilfen darin unterscheidet, dass er sozial abhängig und weisungsgebunden ist. Regelungen hierzu finden sich in § 831 BGB.

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Leistungsbestimmung

Von Kristina Dörnenburg am 17. Mai 2012

Haben die Parteien vertraglich keine oder keine genaue Regelung über den Leistungsgegenstand getroffen und soll dies durch eine Partei oder einen Dritten geschehen, richtet sich das Leistungsbestimmungsrecht nach den §§ 315 – 319 BGB. Im Zweifel ist die Leistungsbestimmung nach dem billigen Ermessen zu treffen. Die Parteien können aus den allgemeinen Anfechtungsgründen die Leistungsbestimmung auch dann anfechten, wenn die Bestimmung einem Dritten überlassen wurde. Unbillige Leistungsbestimmungen durch einen Dritten sind für die Vertragsparteien nicht verbindlich.

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Leistungsverweigerungsrechte

Von Kristina Dörnenburg am 17. Mai 2012

Der Schuldner kann, sofern ihm Gegenrechte gegen den Gläubiger zustehen, die Leistung so lange verweigern, bis der Gläubiger seinerseits die Gegenansprüche erfüllt.

Hierzu zählt zum einen das sog. Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB. Voraussetzung hierfür ist, dass der Schuldner einen fälligen Anspruch gegen den Gläubiger hat und dieser Anspruch aus demselben rechtlichen Verhältnis resultiert, auf dem auch seine Verpflichtung beruht, sog. Konnexität. Die Ansprüche müssen hierbei nicht auf demselben Vertrag beruhen. Es genügt ein natürlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Ansprüchen.

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