Unzufrieden mit ihrem erneut befristeten Vertrag, klagte eine Flugbegleiterin auf Unbefristung – in diesem Fall mit Erfolg.
Klägerin mit befristetem Vertrag unzufrieden
Aus dem § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG (aF) ergab sich ein Streitpunkt. Eigentlich kann Personen, die ihr 58. Lebensjahr abgeschlossen haben, ganz ohne Begründung ein befristetes Vertragsverhältnis eingeräumt werden. Ausnahmen gibt es jedoch, denn auch § 14 Abs. 3 Satz 2 TzBfG (aF) muss beachtet werden, der ersteren Paragraphen weiterführt. Der vorliegende Fall trifft auf dessen Inhalt zu, was auch die Klägerin feststellte und sich dies vor Landesarbeitsgericht und Bundesarbeitsgericht zu Nutze machte.
Die Arbeitnehmerin eines Luftfahrtunternehmens ist zwar über 58 Jahre alt, jedoch trat in ihrem Fall 2005 eine Altersgrenze in Kraft, die tarifvertraglich geregelt war. Danach schlossen sich nahtlos immer ein Jahr lang befristete Verträge an.
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
Beschlossen wurde laut Pressemitteilung, dass “ein enger sachlicher Zusammenhang im Sinne von § 14 Abs. 3 Satz 2 TzBfG (aF)” zwischen dem letzten befristeten Vertrag und dem davor unbefristeten besteht. Somit erhielt die Klägerin Recht.
Quelle:
- Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Oktober 2011, Az.: 7 AZR 253/07
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