Eine Mutter von fünf Kindern wollte ihre Elternzeit um ein Jahr verlängern und stieß damit bei ihrem Arbeitgeber und dem Landesarbeitsgericht auf Ablehnung. Das Bundesarbeitsgericht spricht ihrer Revision zu.
Antrag auf Elternzeitverlängerung vom Arbeitgeber abgelehnt
Als fünffache Mutter und in Hinblick auf ihre Gesundheit bat die Frau ihren Arbeitgeber bezüglich der Elternzeit, die sie vom 3. Januar 2008 bis zum 2. Januar 2009 beanspruchte, um eine Verlängerung des Zeitraums auf ein zusätzliches Jahr. Der Arbeitgeber wies dies zurück, verstand dieses Handeln als sein Recht und berief sich auf § 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG. Nachdem die Klägerin aber nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes der Elternzeit nicht am Arbeitsplatz erschien, wurde sie abgemahnt, was das Landesarbeitsgericht als zulässig ansah.
Unzufrieden mit diesem Beschluss, ging die Arbeitnehmerin in Revision bei der höheren Instanz, dem Bundesarbeitsgericht. Zum einen wollte sie das Zugeständnis des weiteren Elternzeitjahres doch noch zugestanden bekommen und zum anderen störte sie die Abmahnung, wurde diese doch in ihrer Personalakte festgehalten.
Revision der Klägerin vom Bundesarbeitsgericht befürwortet
Das Bundesarbeitsgericht befürwortet die Revision. Es sei § 315 Abs. 3 BGB zu beachten und “noch tatsächliche Feststellungen zu treffen”, wie es wörtlich in der Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts vom 18.10. 2011 heißt. Zuständig für diese Feststellungen ist das Landesarbeitsgericht. Offen ist zudem auch noch, ob der Personalakteneintrag bestehen bleibt.
Quelle:
- Pressemitteilung vom Bundesarbeitsgericht vom 18.10.2011, Az.: 17 U 99/10
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