Lexikon
Einträge beginnend mit V:
- Verdeckte Ermittler
- Vergewaltigung
- Verjährung
- Verkehrswert/Verkaufswert
- Vermieterwechsel
- Wird eine vermietete Wohnung verkauft, tritt der Erwerber mit dem Kauf in den zwischen dem Verkäufer und dem Mieter abgeschlossenen Mietvertrag mit allen Rechten und Pflichten ein. Der Mieter braucht dem neuen Vermieter keinen neuen Mietvertrag unterschreiben. Der Erwerber ist zur Abrechnung der Nebenkosten für das gesamte Jahr, in dem der Erwerb stattfand, verantwortlich. Der Erwerber muss Kündigungssperrfristen von bis zu zehn Jahren (bei Sozialwohnungen: bis zum Ende der Mietbindung) beachten, bevor er dem Mieter wegen Eigenbedarfs kündigen kann (siehe Kündigung).Wenn eine Mietwohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt wird und verkauft werden soll, hat der Mieter ein Vorkaufsrecht.
- Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG)
- Versorgung
- Versorgungsausgleich
- Vertragsrecht
- Vertrieb
- Verursacherprinzip
- Verwarnungsgeld und Geldbußen
- Vorsatz
- Vorsorgepauschale
- Vorstand
- Vorzugsaktien
Neue Kanzleien - Wir stellen vor
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