Lexikon
Einträge beginnend mit T:
- Tarifvertrag
- Tarifvertrag
- Tarifzonen
- Teileigentum
- Teilwert
- Telekommunikation
- Termingeschäfte
- Testament
- Mit einem Testament kann der Erblasser verfügen, wer sein Vermögen bekommt. Im Gegensatz zur ?gesetzlichen Erbfolge? spricht man hier von der ?gewillkürten Erbfolge?. Lebenspartner, mit denen der Erblasser nicht verheiratet war, erben nur dann, wenn sie im Testament ausdrücklich bedacht wurden.Auch ist es mit Hilfe eines Testamentes möglich, seinen Erben gezielt bestimmte Dinge aus dem Nachlass, das Haus, die Möbel oder Schmuckstücke, zu vermachen sowie zu regeln, wer nach dem Tod (beider Eltern) die gemeinsamen minderjährigen Kinder betreut. Wie sieht ein Testament aus? Ein Testament kann zusammen mit einem Notar (öffentliches Testament) oder alleine (eigenhändiges Testament) aufgesetzt werden. Ein eigenhändiges Testament muss handschriftlich vom Erblasser erstellt und unterschrieben sein. Es sollte zudem mit Ort und Datum versehen werden. Der Erblasser kann sein Testament selber aufbewahren oder es einer Person seines Vertrauens zur Aufbewahrung übergeben. Es kann ? gegen eine geringe Gebühr ? auch beim Amtsgericht hinterlegt werden. Wer noch Beratungsbedarf hinsichtlich der Form und des Inhalts hat, sollte sich besser an einen Notar wenden. Er kassiert Gebühren, die sich nach dem Wert des Nachlasses richten. Auch das Deponieren eines Testaments beim Gericht kostet Gebühren, allerdings nur gut ein Viertel der Notargebühren. Ein zu Hause deponiertes Testament muss nach dem Tod des Erblassers beim Nachlassgericht abgeliefert und dort eröffnet werden. Die Erben müssen dort beim Nachlassgericht Antrag auf einen Erbschein stellen, damit sie Zugang zu den Vermögenswerten des Erbes bekommen.Im Testament legt der Erblasser fest, zu welchen Teilen sein Vermögen unter den Erben aufgeteilt wird. Auch wenn er möchte, dass jemand bestimmte Dinge wie Haus, Bargeld, Wertpapiere, Schmuck, die Briefmarkensammlung oder einzelne Gegenstände erhält, kann er dies im Testament festhalten.In einem so genannten Berliner Testament können Eheleute sich gegenseitig als Erben einsetzen und bestimmen, wer nach dem Ableben des länger Lebenden das gesamte Erbe zu bekommen hat. Nach dem Tod des Ersten gehen die Erben noch leer aus. Sie erben erst bei Tod des Überlebenden. Ein Testament wird ungültig, sobald der Erblasser ein neues erstellt. Der Erblasser kann zwar die gesetzlichen Erben in einem Testament enterben, allerdings bekommen diese trotzdem als Pflichtteil immer noch die Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils, sofern sie diesen einklagen. Sie bekommen aber nur Geldwerte ausgezahlt, keine Gegenstände übereignet. In gesetzlich genau geregelten Sonderfällen (schwere Verfehlungen gegen den Erblasser) ist jedoch auch die Entziehung des Pflichtteiles möglich. Ein Anspruch auf den Pflichtanteil enterbter Erben verjährt allerdings nach drei Jahren.
- Thesaurierung
- Totschlag
- Treuhandzahlung
- Trunkenheitsfahrt
Neue Kanzleien - Wir stellen vor
Aktuelle Rechtstipps
- Bereich Verkehr:
"Führerscheintourismus: Bald ist Schluss mit lustig"
mehr
Kanzlei Bernd Goecke, Speyer - Bereich Handel & Wirtschaft:
"Kick-Back-Zahlungen zukünftig gesetzlich ausgeschlossen?"
mehr
Kanzlei Siegfried Reulein, Nürnberg - Bereich Steuern & Finanzen:
"Auch erfahrene Anleger mit chancenorientierter Anlagestrategie sind über Risiken aufzuklären"
mehr
Kanzlei Siegfried Reulein, Nürnberg - Bereich Mieten & Wohnen:
"Videoüberwachung von Wohnimmobilien"
mehr
Kanzlei Joachim Tschuck, Darmstadt - Bereich Mieten & Wohnen:
"Schützt Selbstmordgefahr vor Räumungsvollstreckung?"
mehr
Kanzlei Joachim Tschuck, Darmstadt
