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Sorgerecht
Das Sorgerecht für Kinder tragen die Eltern gemeinsam. Das gilt sowohl bei miteinander verheirateten Eltern wie auch bei unverheirateten Eltern, die erklären, dass sie die Sorge gemeinsam ausüben wollen. Die früher vorgeschriebene Amtspflegschaft des Jugendamtes für Kinder nicht verheirateter Mütter entfällt nach dem neuen Kindschaftsrecht. Genauso gilt nach dem neuen Kindschaftsrecht auch nach einer Scheidung oder Trennung der Eltern das gemeinsame Sorgerecht als Regel. Nur wenn für das Kindeswohl wichtige Gründe gegen eine gemeinsame Sorge der Eltern sprechen, wird das Sorgerecht bei der Scheidung einem Elternteil zugesprochen. Waren die Eltern miteinander verheiratet oder hatten sie Sorgeerklärungen abgegeben, so steht die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil zu, wenn ein Elternteil stirbt. Waren die Eltern nicht miteinander verheiratet und hatten sie keine Sorgeerklärungen abgegeben, so überträgt das Familiengericht beim Tod der Mutter dem Vater die elterliche Sorge, wenn dies dem Wohl des Kindes dient. Die Entscheidung des Gerichts wird auch davon abhängen, ob ein persönliches Verhältnis zwischen dem Vater und dem Kind besteht oder nicht. Eine Sorgeerklärung ist sowohl für eheliche wie für uneheliche Kinder auch sinnvoll für den Fall, dass beide Elternteile sterben. Der von den Eltern benannte Vormund wird dann vom Vormundschaftsgericht berufen, sofern nicht zwingende Gründe (das Wohl des Kindes) dagegen sprechen.
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