Lexikon
Einträge beginnend mit S:
- Sabotage
- Sachverständiger
- Sachwert
- Sammelklage
- Sanierung
- Satzung
- Scanner
- Schadendurchschnitt
- Schadenersatz
- Schadenquote
- Scheidung
- Scheinselbstständigkeit
- Schenkung
- Schmerzensgeld
- Schulden und Zahlungsverzug
- Wenn ein Schuldner seine Rechnungen weder bei Fälligkeit noch 30 Tage nach Lieferung nicht bezahlen kann, tritt ein Zahlungsverzug ein. Ab dann kann der Gläubiger Zinsen berechnen. Zahlt ein Schuldner trotz Zahlungsverzug und Mahnung nicht, muss der Gläubiger die Zwangsvollstreckung einleiten. Zuerst wird ein gerichtlicher Mahnbescheid beantragt, später der Vollstreckungsbescheid. Ein Gerichtsvollzieher kann dann die Vollstreckung vornehmen, sofern der Schuldner weder gegen den Mahnbescheid noch gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch erhoben hat. Kommt der Gläubiger trotz gültigen Titels gegen den Schuldner nicht zu seinem Geld, kann er eine eidesstattliche Versicherung verlangen, bei der der Schuldner seine Vermögensverhältnisse offenbaren muss (früher: Offenbarungseid). Wenn der Gläubiger durch diese eidesstattliche Versicherung von pfändbaren Einnahmen erfährt, können Arbeitseinkommen, Arbeitslosengeld oder Bankkonten gepfändet werden. Ein Selbstbehalt vom Einkommen liegt auf Höhe des Existenzminimums, darüber hinaus gehende Einnahmen können gepfändet werden.
- Schuldscheindarlehen
- Schuldübernahme
- Schuldverschreibung
- Schwackeliste
- Schwarzgeld
- Schweigepflicht
- Schweizer AG
- Schweizer GmbH
- Schwere Körperverletzung
- Selbstentzündung
- Sorgerecht
- Sozialleistungen
- Spareinlagen
- Sperrminorität
- Sprinkleranlage
- Sterbegeld
- Sterbetafel
- Steuerhinterziehung
- Steuerneutrale Gelder
- Steuerpflicht von Vermögen und Geldanlagen
- Steuerverkürzung
- Stiftung
- Stiftung Warentest
- Storno
- Stornoverhütung
- Strafrechtler
- Straftat, -verfolgung und -prozess
- Strafverteidiger
- Straßenverkehrsordnung
- Stückkosten
- Subjektives Risiko
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