Lexikon
Einträge beginnend mit S:
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- Sachverständiger
- Sachwert
- Sammelklage
- Sanierung
- Satzung
- Scanner
- Schadendurchschnitt
- Schadenersatz
- Schadenquote
- Scheidung
- Außer durch Tod eines Ehegatten kann die Ehe auch durch Scheidung, Anfechtung und Nichtigerklärung beendet werden. Scheidungsgrund ist ein Scheitern der Ehe, wobei das heutige Scheidungsrecht keine Schuldfrage mehr kennt.?Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, daß die Ehegatten sie wieder herstellen? (§ 1565 Abs. 1 BGB). Eine einvernehmliche Scheidung ist bereits nach einer Trennung von einem Jahr möglich. Eine Scheidung nach weniger als einem Jahr Trennung ist nur dann möglich, wenn die Fortführung der Ehe für einen der Beiden eine unzumutbare Härte bedeutet. Will nur ein Ehegatte die Scheidung, kann er sie nach einer Trennungszeit von drei Jahren beantragen. Der Gatte, der nach der Eheschließung den Namen des anderen angenommen hat, kann den Ehenamen nach der Scheidung wieder ablegen und zu seinem vorigen Namen zurückkehren. Bei Wiederverheiratung kann auch eine Namensänderung für das Kind beantragt werden, damit in der neuen Familie alle den gleichen Nachnamen tragen. Der ehemalige Gatte, dessen Nachnamen das Kind bislang trägt, muss allerdings zustimmen.Das gemeinsame Sorgerecht für Kinder ist mittlerweile bei Scheidungen der Regelfall. Nur wenn es gewichtige Gründe gibt, wird ein Elternteil bei der Erteilung des Sorgerechtes vorgezogen. Wer nach der Scheidung nicht für sich selbst sorgen kann, dem steht Unterhalt zu. Dies gilt vor allem, wenn ein Partner nach der Scheidung die gemeinsamen minderjährigen Kinder versorgt. Die Kinder sind für sich auch alle unterhaltsberechtigt. Auch der nicht Berufstätige, der keine Kinder (mehr) zu versorgen hat, hat einen Unterhaltsanspruch, bis sie oder er eine zumutbare Stelle gefunden hat. Wenn ihm eine Erwerbstätigkeit zum Beispiel aus Alters- oder Gesundheitsgründen nicht mehr zuzumuten ist, hat er lebenslang Anspruch auf Unterhalt. Ansprüche auf Unterhaltszahlungen haben aber auch Ehegatten, die weniger verdienen, denn sie sollen nach der Scheidung ihren Lebensstandard halten können. Der mehr Verdienende muss dann die Differenz zwischen dem Einkommen des anderen und dem gemeinsamen Einkommen während der Ehe an seinen ehemaligen Partner zahlen. Allerdings darf der Zahlende zur Deckung seines eigenen Bedarfs einen bestimmten Betrag behalten (= Selbstbehalt). Auch in Eheverträgen kann ein späterer Unterhalt oder eine Abfindung vereinbart sein. Allerdings sollten Ehepartner solche Verträge neu aushandeln, wenn sich zum Beispiel nach ursprünglich nicht geplanten Kindern die Verhältnisse derart ändern, dass ein Ehepartner durch den alten Vertrag krass benachteiligt würde.War einer der Ehegatten während der Ehe zum Beispiel wegen Kindererziehung weniger berufstätig als der anderen, erhält er einen Versorgungsausgleich, der unterschiedlich erworbene Rentenanwartschaften ausgleicht.
- Scheinselbstständigkeit
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