Lexikon
Einträge beginnend mit R:
- Rechnungslegung
- Rechtsanwalt
- Rechtsfähigkeit, Geschäftsfähigkeit
- Die Rechtsfähigkeit beschreibt die Eigenschaft von natürlichen Personen (Menschen) und so genannten juristischen Personen (Unternehmen, Vereine, Körperschaften), Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung seiner Geburt und endet mit dem Tod. Lediglich in Ausnahmefällen kann zum Beispiel ein bereits gezeugtes, aber noch nicht geborenes Kind, beschränkt rechtsfähig sein, beispielsweise in bezug auf eine Erbschaft. Die Geschäftsfähigkeit bezeichnet die Fähigkeit, ein Rechtsgeschäft durch eigenes Handeln rechtwirksam abschließen zu können. Man unterscheidet drei Stufen bis zur vollen Geschäftsfähigkeit. Bis zur Vollendung des siebten Lebensjahres ist ein Kind geschäftsunfähig und kann keine gültigen Verträge abschließen, da eigene Willenserklärungen des Geschäftsunfähigen nichtig sind. Als geschäftsunfähig gelten auch Geisteskranke oder Personen, die wegen krankhafter Störungen der Geistestätigkeit in ihrer freien Willensbildung nicht nur vorübergehend beeinträchtigt sind. Die Rechte und Interessen der Geschäftsunfähigen nehmen in der Regel die gesetzlichen Vertreter bzw. in bestimmten Fällen ein gerichtlich bestellter Vormund (bei Minderjährigen) oder ein Betreuer (bei psychisch kranken sowie körperlich oder geistig behinderten Erwachsenen) wahr. Vom siebten bis zum 18. Lebensjahr ist der Minderjährige beschränkt geschäftsfähig. Auch seine Rechte nimmt grundsätzlich der gesetzliche Vertreter wahr. Verträge, die sie von ihrem Taschengeld abschließen und bezahlen können, sind rechtsgültig. Der beschränkt Geschäftsfähige kann auch Verträge, die lediglich ?rechtlich vorteilhaft? sind, etwa ?Schenkungsverträge? als Beschenkter, rechtswirksam abschließen. Andere Verträge wie z. B. Versicherungsverträge oder andere langfristig angelegte geschäftlichen Verpflichtungen dürfen zwar abgeschlossen werden, aber sie bedürfen einer Genehmigung des Erziehungsberechtigten (das sind in der Regel die Eltern). Ohne diese Zustimmung ist der Vertrag ?schwebend unwirksam?, das heißt, er wird erst durch die Genehmigung der Eltern rechtlich wirksam und ist ansonsten nichtig, wenn die Eltern keine Genehmigung erteilen. Will ein Minderjähriger ein Geschäft betreiben, braucht er nicht nur die Einwilligung des gesetzlichen Vertreters (der Eltern), sondern auch eine Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes. Dann ist der Jugendliche allerdings für fast alle Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit dieser Geschäftstätigkeit uneingeschränkt geschäftsfähig.Mit der Volljährigkeit wird der Mensch dann uneingeschränkt geschäftsfähig mit allen Rechten, Pflichten und Konsequenzen.
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