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Prozesskostenhilfe
Ein Bedürftiger braucht in Deutschland nicht aus Geldmangel auf die Wahrnehmung seiner berechtigten rechtlichen Ansprüche verzichten. Hier springt der Staat mit der Prozesskostenhilfe ein. Sie wird als Zuschuss oder Darlehen (Ratenzahlung) jenen Menschen gewährt, die auf Grund ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse die Kosten der Prozessführung gar nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen können. Dem Antrag auf Prozesskostenhilfe wird nur dann stattgegeben, wenn das angestrebte Verfahren hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht und nicht mutwillig erscheint. Das Nettoeinkommen abzüglich bestimmter Aufwendungen, Unterbringungskosten und Lebensführungspauschalen, die als Existenzminimum anrechnungsfrei bleiben, bestimmt das ansetzungsfähige Einkommen. Wer hier unter 15 Euro anzusetzen hat, bekommt Prozesskostenhilfe als Zuschuss.
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