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Privatklage
Die Privatklage ist das Gegenstück zur Klage von Amts wegen. Bei der Klage von Amts wegen verfolgt die Staatsanwaltschaft Straftatbestände, an deren Verfolgung ein öffentliches Interesse besteht. Privatklage können Privatleute wegen Straftaten erheben, die als vom Gesetz nicht ganz so schwerwiegend angesehen und deshalb nicht von Amts wegen verfolgt werden. Diese Delikte fallen oft in den rein privaten Bereich und werden meist nur auf Antrag verfolgt (Antragsdelikt). Dazu gehören u. a. Hausfriedensbruch, Nötigung, Beleidigung, einfache Körperverletzung und Sachbeschädigung. Auch diese Delikte werden geahndet, aber die Initiative muss vom Geschädigten bzw. Verletzen ausgehen. Die Staatsanwaltschaft kann jederzeit im laufenden Verfahren das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejahen und Anklage erheben, wie sie dies bei von Amts wegen zu verfolgenden Delikten tut. So schaltet sich zum Beispiel bei Körperverletzung infolge von Verkehrsunfällen regelmäßig die Staatsanwaltschaft ein. Verzichtet die Staatsanwaltschaft aber mangels öffentlichen Interesses auf eine Strafverfolgung, muss der Geschädigte Privatklage erheben, wenn er den Täter verurteilt sehen will.
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