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Der Mieter muss grundsätzlich alle Arbeiten dulden, die der Verbesserung des Wohnraumes oder des Hauses dienen. Dies gilt insbesondere für Maßnahmen, die der Einsparung von Wasser oder Heizenergie dienen. Diese grundsätzliche Duldungspflicht wird allerdings eingeschränkt, wenn dies für den Mieter und seine Familie eine besondere Härte bedeuten würden, die auch mit den berechtigten Interessen des Vermieters und der anderen Mieter nicht zu rechtfertigen ist. Der Vermieter muss dem Mieter Baumaßnahmen zur Modernisierung zwei Monate vor Beginn schriftlich ankündigen. Art, Umfang, Beginn und voraussichtliche Dauer sowie die zu erwartende Erhöhung der Miete müssen darin enthalten sein. Diese Ankündigung ermöglicht dem Mieter, zu prüfen, ob er die Bauarbeiten dulden muss. Ohne ausreichende Ankündigung muss der Mieter die Arbeiten überhaupt nicht dulden. Sind die Bauarbeiten mit einer Mieterhöhung verbunden, hat der Mieter ein außerordentliches Kündigungsrecht. Der Mieter kann bis zum Ablauf des auf den Mitteilungszugang folgenden Monats mit Monatsfrist kündigen. In frei finanzierte Wohnungen kann der Vermieter die Miete um 11 Prozent der aufgewendeten Modernisierungskosten auf die Jahresmiete umlegen. Auch mit Eintreffen der Mieterhöhungsmitteilung hat der Mieter ein außerordentliches Kündigungsrecht. Bei Sozialwohnungen erhöhen die Modernisierungskosten die Kostenmiete, wenn die Bewilligungsstelle der Modernisierung zugestimmt und die neue Kostenmiete genehmigt hat. Die Mieterhöhung darf hier sogar mehr als die im frei finanzierten Wohnungsbau geltende Kappungsgrenze von zur Zeitzurzeit maximal 30 Prozent Mietsteigerung in drei Jahren betragen. Die Kappungsgrenze soll jetzt auf 20 Prozent Mietsteigerung in drei Jahren gesenkt werden (Stand März 2001).
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