Lexikon
Einträge beginnend mit M:
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- Mietrecht
- Mietvertrag
- Der Mietvertrag regelt die Höhe der Anfangsmiete, die zu zahlenden Nebenkosten, die Heizkostenverteilung, Regelungen über Tierhaltung, Schönheitsreparaturen und Renovierung, Treppenhaus- und Grundstücksreinigung sowie Gartenpflege. Alle im Mietvertrag genannten Mieter und Vermieter müssen den Mietvertrag unterschreiben. Mietverträge können grundsätzlich aber auch mündlich abgeschlossen werden.Es gibt unbefristete und Zeitmietverträge. Zeitmietverträge sind für einen bestimmten Zeitraum abgeschlossen. Während der Laufzeit kann der Vermieter nicht wegen Eigenbedarf kündigen. Zum Ende der Mietzeit muss der Mieter aber nicht unbedingt ausziehen. Er kann zwei Monate vor Auslaufen des Zeitmietvertrages um unbefristete Fortsetzung des Mietverhältnisses bitten, was der Vermieter nur mit einer guten Begründung, weshalb er die Wohnung braucht, ablehnen kann. Der unbefristete Mietvertrag kann jederzeit aus rechtlich einwandfreien Gründen zu den gesetzlichen Kündigungsfristen gekündigt werden. Eine ordentliche Kündigung ist seitens des Mieters jederzeit mit den gesetzlichen Kündigungsfristen möglich. Zurzeit (Stand März 2001) betragen die gesetzlichen Fristen in Abhängigkeit von der Dauer des Mietverhältnisses zwischen drei und zwölf Monaten. Die Kündigungsfrist für Mieter wird wahrscheinlich in der laufenden Legislaturperiode auf drei Monate gesenkt, um Arbeitnehmern mehr Mobilität (z. B. für Stellenwechsel in eine andere Stadt) zu ermöglichen. Der Vermieter kann nur wegen Eigenbedarfs ordentlich kündigen. Die bisherigen Fristen liegen wie beim Mieter zwischen drei und zwölf Monaten. Auch hier ist eine Verkürzung der Kündigungsfristen zu erwarten, wenn auch nur auf eine maximale Kündigungsfrist von neun Monaten.
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