Man unterscheidet bei ordentlichen Kündigungen:
- personenbedingte Kündigungen (zum Beispiel wegen krankhafter Alkohol- oder Drogensucht, langer Krankheit oder mangelnder körperlicher oder geistiger Eignung)
- verhaltensbedingte Kündigungen (wegen Verstößen gegen die betriebliche Ordnung, renitentes Verhalten am Arbeitsplatz oder Vertragsverletzungen wie häufiges Zuspätkommen)
- betriebsbedingte Kündigungen (wegen Umsatzrückgang, Rationalisierung und Umstrukturierung)
Darüber hinaus gibt es außerordentliche Kündigungen, die gleichbedeutend sind mit einer fristlosen Entlassung. Für die fristlose Kündigung gelten allerdings strenge Vorschriften. Es muss ein so genannter wichtiger Grund vorliegen.Wenn weder Arbeitsvertrag noch Tarifvertrag eine entsprechende Regelung enthalten, gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen. Der Arbeitnehmer kann mit Vier-Wochen-Frist zum 15. oder zum Monatsende kündigen. Für Arbeitgeber staffeln sich die Kündigungsfristen von einem Monat (nach zwei Jahren Beschäftigung) bis sieben Monate (nach mehr als 20 Jahren Beschäftigung). In Arbeitsverträgen können längere Kündigungsfristen vereinbart werden, aber grundsätzlich keine kürzeren. Tarifvertraglich können sowohl längere wie kürzere Fristen vereinbart werden. Während der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen.